Preise erdgasKONSTANT24
Die Gaswerk Bad Sooden-Allendorf GmbH (BSA) bietet innerhalb ihres Erdgas-Grundversorgungsgebietes Erdgas zu folgenden Preisen und Bedingungen an:
erdgasKONSTANT24 | ||
Zählergröße bis G16 |
brutto | netto |
Arbeitspreis ct/kWh | 9,98 | 8,39 |
Mess-/Grundpreis €/Monat* | 13,09 | 11,00 |
Preisstand: 01.01.2024. Gerundete Bruttopreise inkl. 19% Umsatzsteuer. Es gelten die jeweils aktuellen Preise.
Mess-/Grundpreise
Mess-/Grundpreise
Die oben genannten Mess- bzw. Grundpreise verstehen sich bis zu der Zählergröße G 16. Bei größeren Zählern gelten folgende monatlichen Grundpreise:
in EURO | brutto | netto |
Zählergröße G 25 | 17,85 | 15,00 |
Zählergröße G 40 | 28,56 | 24,00 |
Zählergröße G 65 | 46,41 | 39,00 |
Zählergröße G 100 | 72,59 | 61,00 |
Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag beginnt mit dem in der Vertragsbestätigung genannten Termin und hat eine Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsende in Textform gekündigt wird.
Laufzeit und Umfang der Preisgarantie
Die Preisgarantie läuft bis zum 31.12.2024 und kann von der Laufzeit des Vertrages abweichen. Von der Preisgarantie ausgenommen sind Netzentgelte, gesetzliche Steuern (z. B. Energiesteuer, Umsatzsteuer), Abgaben, Umlagen, Kosten für Zertifikate (z. B. gem. BEHG) und vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen. Nach Ablauf der Preisgarantie, erstmals ab dem 01.01.2025, behält sich die Gaswerk Bad Sooden – Allendorf GmbH („BSA“) vor, Änderungen an den Preisen vorzunehmen. Hierzu teilt die BSA dem Kunden mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Änderungstermin in Textform die neuen Arbeit- und Grundpreise mit. Ist der Kunde mit dem neuen Preis nicht einverstanden, kann er den Erdgasvertrag mit der BSA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des mitgeteilten Änderungstermins in Textform kündigen. Die Kündigung muss bei der BSA vor dem mitgeteilten Änderungstermin eingehen (Eingangsstempel ist entscheidend). Nach erfolgter, ordnungsgemäßer Kündigung endet der Erdgasvertrag am Tag bevor die mitgeteilten Änderungen wirksam werden. Für die Änderung der nicht in der Preisgarantie enthaltenen Preisbestandteile wie auch für die Änderung der Preise nach Auslaufen der Preisgarantie gelten Ziffer 6 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abrechnungsgrundlagen
Die Erdgasabrechnung erfolgt auf der Basis von Nettopreisen. Erst vom Nettobetrag wird die Umsatzsteuer berechnet und zu einem Gesamtbetrag addiert. Beim Vergleich einer Kilowattstunde (kWh) Erdgas mit einer Kilowattstunde Strom müssen die Wirkungsgrade der jeweiligen Verbrauchsgeräte und die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich die Erdgaspreise auf den Brennwert beziehen.
In der Rechnung wird der Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen. Da ein Gaszähler in Kubikmetern (m³) misst, wird der Verbrauch mit dem angegebenen Faktor von Kubikmeter in kWh umgerechnet. Der Umrechnungsfaktor gibt damit an, wie viel Kilowattstunden in einem Kubikmeter Gas enthalten sind. Der Umrechnungsfaktor wird aus dem mittleren Brennwert des Abrechnungszeitraums und der Zustandszahl (Messdruck, Gastemperatur und dem der mittleren Höhenlage des Versorgungsortes entsprechenden Mittelwert des Luftdruckes) gebildet.
Der Messdruck des Erdgases beträgt circa 22 mbar. Das zur Verteilung kommende Erdgas hat im Normzustand einen Brennwert von circa 11,4 Kilowattstunden je Kubikmeter (kWh/m³, H-Gas).
Staatlich verursachte Belastungen
Die oben angegebenen Preise enthalten die folgenden staatlich verursachten Belastungen:
Umsatzsteuer: Gemäß Umsatzsteuergesetz derzeit 19%.
Erdgassteuer: Erdgas zum Verheizen unterliegt nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) von derzeit 0,55 ct/kWh. Der Erdgasverbrauch wird mit den im Abrechnungszeitraum jeweils gültigen Steuersätzen besteuert. Erdgassteuerentlastungen nach den Vorschriften des EnergieStG sind ggf. von dem Kunden direkt bei dem zuständigen Hauptzollamt geltend zu machen.
Konzessionsabgabe: Der Erdgaspreis beinhaltet die Konzessionsabgabe gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)" vom 9. Januar 1992.
CO2-Kosten: Gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) aus dem Kauf von Emissionszertifikaten.
Umlagen: Gasspeicherumlage nach § 35 e EnWG.